- fortgesetztes Delikt
- fortgesetztes Delịkt,fortgesetzte Handlung, Strafrecht: ein ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelter Handlungsbegriff zur Bezeichnung einer rechtlichen Handlungseinheit. Erfüllten danach mehrere Handlungen jeweils selbstständig einen Straftatbestand, so wurden sie grundsätzlich rechtlich als eine einzige Handlung betrachtet, wenn der Täter denselben Straftatbestand (z. B. Diebstahl) durch Verletzung gleichartiger Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsweise aufgrund eines Gesamtvorsatzes verwirklichte (Fortsetzungszusammenhang), z. B. wenn jemand aus einem Warenlager nach einem vorgefassten Plan täglich Waren in bestimmter Menge gestohlen hat. Mit Beschluss vom 3. 5. 1994 hat der Große Senat des BGH diese Rechtsfigur nun jedoch weitgehend aufgegeben, weil sie zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führe, die sich zum Vorteil wie zum Nachteil des Täters auswirken könnten. So könne etwa nach Aburteilung einer fortgesetzten Tat wegen ihrer Behandlung als eine Tat nicht neu angeklagt werden, wenn weitere Einzeltaten bekannt würden, die in den Fortsetzungszusammenhang fallen. Andererseits könnten alte Taten, die für sich genommen bereits verjährt seien, noch verfolgt werden, wenn sie mit Taten aus jüngerer Zeit zusammenfallen, die ebenfalls dem Fortsetzungszusammenhang unterliegen. Diese und andere Widersprüche ließen den BGH zu dem Schluss gelangen, dass die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nur noch bei solchen Delikten angezeigt sei, bei denen dies zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist.
Universal-Lexikon. 2012.